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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) „Anlagenbau“

  1. Allgemeines
    1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und der Callies Brandschutzsysteme GmbH (im Folgenden: „AN“) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen – diese werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

      Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit anerkannt, wie sie vom AN zuvor schriftlich bestätigt wurden.

      Die Geltung dieser AGB der Callies Brandschutzsysteme GmbH wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart.
    2. Verträge zwischen den Parteien AG und AN sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Abreden. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis wird ausgeschlossen.

  2. Lieferungen
    1. Die Auftragsausführung basiert auf den dem AN zur Verfügung gestellten Planunterlagen.
    2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und ist stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich garantiert worden sind. Fristen beginnen nicht, solange nicht alle kauf-männischen und technischen Details zwischen den Vertragsparteien geklärt sind oder alle erforderlichen Genehmigungen und/oder Freigaben vorliegen.
    3. Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des AG.
    4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk des AN verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist (außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung) der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    5. Der AN ist zu Teillieferungen und –leistungen in einem für den AG zumutbaren Umfang berechtigt.
    6. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien den AN für die Dauer ihres Vorliegens von den übernommenen Leistungspflichten und Ausführungsterminen (hierzu gehören z.B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, etc.). Die Lieferzeit verlängert sich bei einem der vorliegenden Gründe angemessen. Der AN wird dem AG den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. In dieser Zeit ist der AG nicht berechtigt, dem AN Nachfristen mit dem Ziel zu setzen, nach deren erfolglosen Ablauf Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Sofern der AN das Leistungshindernis zu verantworten hat, bleibt seine Lieferverpflichtung und das Recht des AG zur Nachfristsetzung unberührt.
    7. Wenn die Lieferung und Installation auf Wunsch des AG oder aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr während der Zeit der Verzögerung auf den AG über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Vorhaltung des Materials sowie zusätzliche Reisekosten des AN hat der AG zu tragen.
    8. Stillstände durch Fremdverschulden und kurzfristige Terminänderungen während der Montage, Prüfung, Inbetriebnahme gehen zu Lasten des AG.

  3. Abnahme
    1. Der AG ist verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Sie ist unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch den AN auszuführen.

      Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den AG.

      Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die durch den AG zu verantworten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft an auf den AG über. Die Anlage gilt als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft bzw. der Fertigstellungsmeldung schriftlich eine Anzeige wesentlicher Mängel eingereicht hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen.

  4. Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen bzw. innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
    2. 30% der Auftragssumme sind mit Erteilen des schriftlichen Auftrags durch den AG und Bestätigung des Auftrags durch den AN, 30% nach Anlieferung der Hochdruckpumpeneinheit, 30% bei Fertigstellung und 10% nach Abnahme der Leistung fällig.
    3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    4. Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über 250.000,00 EUR netto wird zwischen AG und AN ein individueller Zahlungsplan vereinbart.
    5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    1. Bauseits sind die folgenden Leistungen vorzusehen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu treffen:

      a) Bereitstellen eines geeigneten Aufstellraumes für die Zentraltechnik (SPZ). Dieser Raum muss brandschutztechnisch entsprechend abgetrennt sein oder es müssen kompensatorische Maßnahmen gegen Brandeinwirkung getroffen werden (Selbstschutz, soweit zulässig). Der Raum steht exklusiv der Anlagentechnik der Fa. Callies zur Verfügung, anderenfalls ist eine Freigabe durch den AG einzuholen.

      b) Sind Anforderungen hinsichtlich des Blitz-/Überspannungsschutzes zu treffen oder verschiedene Potenzialausgleichssysteme zu berücksichtigen, ist durch den Auftraggeber ein entsprechendes Konzept mit dem AN zu entwickeln. Der AG ist hierbei in der Bringschuld.

      c) Der AG hat den AN über sämtliche gefährliche Stoffe, insbesondere Asbest, natürliche und künstliche Mineralfasern, aber auch chemische Stoffe in Decken, Wänden, Böden, etc. zu informieren. Ggfs. ist eine Freimessung des betreffenden Arbeitsumfelds durch eine durch den AG zu beauftragende Fachfirma mit entsprechender Zulassung notwendig. Meldet der AN Bedenken hinsichtlich des Schadstofffreiheit von Montagebereichen an, so ist der AG in der Nachweispflicht der Schadstofffreiheit durch entsprechende Analysen unabhängiger Institute o.ä.

      d) Der AG hat den AN über besondere Materialanforderungen durch vorhandene Umweltbedingungen in den Montagebereichen zu informieren. Hierzu zählen beispielsweise erhöhte Chloridionenanteile in der Raum-luft, saure Bestandteile in der Athmosphäre, Reinigungsprozeduren, thermische Behandlungen, sowie auch adhäsive und abrasive Stäube.

      e) Die statische Berechnung des Anlagenaufstellortes obliegt dem AG, ebenso wie das Herstellen eines geeig-neten Untergrundes mit entsprechendem Tragvermögen und geeigneter Versiegelung. Selbiges gilt für die Kraftstromversorgung der Pumpenanlage. Die Massen können durch den AG bereits in der ersten Planungsphase beim AN angefragt werden.

      f) Anschluss an das Trinkwassernetz bis zum ersten Bauteil des AN. Soll ein DVGW-konformer Anschluss erfolgen, hat der AG den AN explizit darauf hinzuwei-sen und die Maßnahmen mit dem AN abzustimmen. Der AG hat in diesem Fall für einen Aufstellort oberhalb der Kanal-Rückstauebene zu sorgen oder entsprechende kompensatorische Maßnahmen zu treffen, dass ein Rücklauf ins Trinkwassernetz ausgeschlossen werden kann.

      g) Anschluss an Kraftstrom (ab Leistungsgrenze des AN; Pumpensteuerschrank, Steuereinheit, etc.)

      h) Anschluss des Rohrnetzes und der Pumpenzentrale an gebäudeseitige Potenzialausgleichsschiene.

      i) Elektroarbeiten feldseitig außerhalb der SPZ

      j) Anschluss an Abwassersystem

      k) Anschluss an vorhandene Brandmeldezentrale (ggfs. bis zum Schnittstellenverteiler in der SPZ)

      l) Brandschottungen, sofern diese nicht im Angebot / Leistungsverzeichnis beschrieben sind. Ist die Durchführung durch den AN angeboten, erfolgt die Durchführung gemäß der aktuellen MLAR, soweit nicht anders abgestimmt.

      m) Brandschutzbegleitung

      n) Kernbohrungen, Durchbrüche, Erdarbeiten, Öffnen und Schließen von Trockenbaukonstruktionen und Abhangdecken, Zwischendecken, Doppelböden etc., sowie das Verschließen von Rohrdurchführungen.

      o) Bau-Grundreinigung vor dem Einrichten der SPZ

      p) Sicherstellung einer relativen Luftfeuchte von max. 60% in der SPZ. Ist dies nicht gewährleistet, gehen eventuell daraus resultierende Schäden zu Lasten des AG und sind nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

      q) Sicherstellung der Frostfreiheit (min. +4°C) im Bereich der Löschanlage. Kälteschäden gehen zu Lasten des AG und sind nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Ausgenommen hiervon sind explizit als frostgefährdet ausgewiesene Bereiche.

      r) Montagekonstruktion / Haltesysteme zur Düsenmontage, sofern keine geeignete Unterkonstruktion vorhanden.

      s) Herstellen von Befestigungspunkten an Sonderkonstruktionen. Bereitstellung einer fertig abgenommenen Rüstkonstruktion für Arbeiten >3m bzw. Bereitstellung entsprechender Hubarbeitsbühnen mit gültiger Sicherheitsprüfung.

      t) Maßnahmen zum Schutz der Anlagenteile des AN, sofern weitere Gewerke vorhanden, insbesondere für staubbildende Arbeiten.

      u) Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen, Maschinen und Einrichtungen während der Montage, Prüfung und Inbetriebnahme. Hierunter fallen insbesondere das Abschalten von Brandmeldegruppen vorhandener Brandmeldesysteme sowie das Freischalten von bereits installierten Löschanlagen soweit Art und Umfang der Tätigkeit dies erfordern. Die Einschätzung obliegt dem AG.

      v) Nachkommen der Verkehrssicherungspflicht (Abdecken von Löchern im Boden, Absperren von Gefahrenschwerpunkten, Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz, Hinweise auf besondere Gefahren)

      w) Krangestellung sowie jegliches Hebezeug (Stapler) nach ARS-Vorgabe.

      x) Bereitstellung von Sozialräumen und einem gegen Einbruch gesicherten Zwischenlager für angeliefertes Material.

      y) Warenannahme für Pakete im Rahmen der üblichen Paketgröße (bis 30 kg) für Lieferungen an die Baustelle. Der AN verpflichtet sich, Sendungen zu ihrer Kommission entsprechend zu kennzeichnen.

      z) Sind Arbeiten (allgemeiner und besonderer Natur) betriebsbedingt nur zu bestimmten Zeiten möglich, ist dies vorab durch den AG anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall behält sich der AN vor, die Montagezeiten frei einzuplanen. Dies kann auch Nachtzeiten und Wochenenden betreffen.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der AN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen des AN gegen den AG erfüllt sind.

      Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat der AN das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er eine angemessene Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt hat. Der AG ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

      Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    2. Der AG muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert versichern.
    3. Der AG darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des AN gegen die Abnehmer des AG aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des AG bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung an.

      Der AG darf diese abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den AN einziehen, solange der AN diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des AN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der AN die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

      Sofern sich der AG jedoch vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann der AN vom AG verlangen, dass dieser ihm die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, denjeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem AN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der AN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

      Der AG darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an den AN zu bewirken, als noch Forderungen des AN gegen den AG bestehen.
    4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Vorbehaltslieferteils durch den AG wird immer für den AN vorgenommen, ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung des Vorbehaltslieferteils mit anderen, nicht dem AN gehörenden Sachen, erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

      Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des AG als Hauptsache zu betrachten ist, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der AG dem AN anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der AN nimmt diese Übertragung an.

      Das so entstandene Eigentum an einer Sache wird der AG für den AN verwahren.
    5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der AG auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.
    6. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der AN darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
    7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den AN vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  7. Urheberrechte
    1. Sämtliche vom AN zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Kostenvoranschläge, u.a. werden vom AG als Betriebsgeheimnis des AN anerkannt und bleiben Eigentum des AN. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältig oder anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen gemacht werden. Der Nachbau aus den Unterlagen des AN ist nicht gestattet.

  8. Gewährleistung
    1. Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands herausstellt, wird der AN unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, soweit sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
    2. Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zur Mängelbeseitigung hat der AG nach Verständigung mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu informieren ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der AN – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seines Personals.
    4. Keine Mängel sind insbesondere Zustände, resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den AG oder Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung, unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung durch den AN erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter, äußerer Einflüsse, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (außergewöhnliche Änderungen der Umweltbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse).

      In diesen Fällen trägt der AG die Kosten für die Instandsetzung inkl. Kosten für die An- und Abfahrt.

  9. Haftung
    1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der AN – aus welchen Gründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (Personenschäden), bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, so-weit nach ProdHaftG für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Indirekte oder Folgeschäden werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für Schäden resultierend aus Datenverlust.
    4. Die Leistung des AN kann das Schadensrisiko für den AG erheblich verringern. Die Leistung ersetzt jedoch keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Feuer-, Wasser-, Elektronik-, Kaskoschäden, Betriebsunterbrechung etc.). Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der AG die genannten Versicherungen nicht abgeschlossen hat.

  10. Verjährung
    1. Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Anlage gemäß Ziffer 3. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  11. Softwarenutzung
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AG ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim AN bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.

  12. Anwendbares Recht
    1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    2. Gerichtsstand ist Darmstadt, Hessen.
    3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
    4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

  13. Streitschlichtung
    1. Der AN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass der AN den AG trotzdem auf eine für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist:

      Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
      Straßburger Str. 8
      77694 Kehl
      Internet: www.verbraucher-schlichter.de