Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im
Folgenden:
"AG“) und der Callies Brandschutzsysteme GmbH (im Folgenden: "AN“)
gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen
–
diese werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt.
Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit anerkannt,
wie
sie vom AN zuvor schriftlich bestätigt wurden.
Die Geltung dieser AGB der Callies Brandschutzsysteme GmbH wird
zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart.
Verträge zwischen den Parteien AG und AN sowie deren Änderung oder
Ergänzung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche
Abreden. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis wird
ausgeschlossen.
Lieferungen
Die Auftragsausführung basiert auf den dem AN zur Verfügung
gestellten
Planunterlagen.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien
und ist stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und
ausdrücklich garantiert worden sind. Fristen beginnen nicht, solange
nicht alle kauf-männischen und technischen Details zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind oder alle erforderlichen Genehmigungen
und/oder Freigaben vorliegen.
Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr
des
AG.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis
zum
Ablauf der Frist das Werk des AN verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat,
ist (außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung) der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Der AN ist zu Teillieferungen und –leistungen in einem für den AG
zumutbaren Umfang berechtigt.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die außerhalb des
Einflussbereichs des AN liegen und die eine termingemäße Ausführung
übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien den AN für die
Dauer
ihres Vorliegens von den übernommenen Leistungspflichten und
Ausführungsterminen (hierzu gehören z.B. Betriebsstörungen, Streik,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Eingriffe, etc.). Die Lieferzeit verlängert sich bei
einem
der vorliegenden Gründe angemessen. Der AN wird dem AG den Beginn
und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. In dieser Zeit
ist
der AG nicht berechtigt, dem AN Nachfristen mit dem Ziel zu setzen,
nach
deren erfolglosen Ablauf Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag
zurück zu treten. Sofern der AN das Leistungshindernis zu
verantworten
hat, bleibt seine Lieferverpflichtung und das Recht des AG zur
Nachfristsetzung unberührt.
Wenn die Lieferung und Installation auf Wunsch des AG oder aus
Gründen,
die der AG zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr während
der
Zeit der Verzögerung auf den AG über. Die entsprechenden Kosten für
Wartezeit, Bereitstellung, Vorhaltung des Materials sowie
zusätzliche
Reisekosten des AN hat der AG zu tragen.
Stillstände durch Fremdverschulden und kurzfristige Terminänderungen
während der Montage, Prüfung, Inbetriebnahme gehen zu Lasten des AG.
Abnahme
Der AG ist verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Sie ist unverzüglich
zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch
den
AN auszuführen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
werden.
Die Abnahme gilt als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den
AG.
Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die durch den AG
zu
verantworten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Abnahmebereitschaft an auf den AG über. Die Anlage gilt als
abgenommen,
sofern der AG nicht innerhalb von vier Wochen nach Meldung der
Abnahmebereitschaft bzw. der Fertigstellungsmeldung schriftlich eine
Anzeige wesentlicher Mängel eingereicht hat, die ihn zur
Verweigerung
der Abnahme berechtigen.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen bzw. innerhalb von 14 Tagen
abzüglich 2% Skonto fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das
Rechnungsdatum.
30% der Auftragssumme sind mit Erteilen des schriftlichen Auftrags
durch
den AG und Bestätigung des Auftrags durch den AN, 30% nach
Anlieferung
der Hochdruckpumpeneinheit, 30% bei Fertigstellung und 10% nach
Abnahme
der Leistung fällig.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über 250.000,00 EUR netto
wird
zwischen AG und AN ein individueller Zahlungsplan vereinbart.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als dass seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Bauseits sind die folgenden Leistungen vorzusehen bzw.
Sicherungsmaßnahmen zu treffen:
a) Bereitstellen eines geeigneten Aufstellraumes für die
Zentraltechnik
(SPZ). Dieser Raum muss brandschutztechnisch entsprechend abgetrennt
sein oder es müssen kompensatorische Maßnahmen gegen Brandeinwirkung
getroffen werden (Selbstschutz, soweit zulässig). Der Raum steht
exklusiv der Anlagentechnik der Fa. Callies zur Verfügung,
anderenfalls
ist eine Freigabe durch den AG einzuholen.
b) Sind Anforderungen hinsichtlich des Blitz-/Überspannungsschutzes
zu
treffen oder verschiedene Potenzialausgleichssysteme zu
berücksichtigen,
ist durch den Auftraggeber ein entsprechendes Konzept mit dem AN zu
entwickeln. Der AG ist hierbei in der Bringschuld.
c) Der AG hat den AN über sämtliche gefährliche Stoffe, insbesondere
Asbest, natürliche und künstliche Mineralfasern, aber auch chemische
Stoffe in Decken, Wänden, Böden, etc. zu informieren. Ggfs. ist eine
Freimessung des betreffenden Arbeitsumfelds durch eine durch den AG
zu
beauftragende Fachfirma mit entsprechender Zulassung notwendig.
Meldet
der AN Bedenken hinsichtlich des Schadstofffreiheit von
Montagebereichen
an, so ist der AG in der Nachweispflicht der Schadstofffreiheit
durch
entsprechende Analysen unabhängiger Institute o.ä.
d) Der AG hat den AN über besondere Materialanforderungen durch
vorhandene Umweltbedingungen in den Montagebereichen zu informieren.
Hierzu zählen beispielsweise erhöhte Chloridionenanteile in der
Raum-luft, saure Bestandteile in der Athmosphäre,
Reinigungsprozeduren,
thermische Behandlungen, sowie auch adhäsive und abrasive
Stäube.
e) Die statische Berechnung des Anlagenaufstellortes obliegt dem AG,
ebenso wie das Herstellen eines geeig-neten Untergrundes mit
entsprechendem Tragvermögen und geeigneter Versiegelung. Selbiges
gilt
für die Kraftstromversorgung der Pumpenanlage. Die Massen können
durch
den AG bereits in der ersten Planungsphase beim AN angefragt
werden.
f) Anschluss an das Trinkwassernetz bis zum ersten Bauteil des AN.
Soll
ein DVGW-konformer Anschluss erfolgen, hat der AG den AN explizit
darauf
hinzuwei-sen und die Maßnahmen mit dem AN abzustimmen. Der AG hat in
diesem Fall für einen Aufstellort oberhalb der Kanal-Rückstauebene
zu
sorgen oder entsprechende kompensatorische Maßnahmen zu treffen,
dass
ein Rücklauf ins Trinkwassernetz ausgeschlossen werden kann.
g) Anschluss an Kraftstrom (ab Leistungsgrenze des AN;
Pumpensteuerschrank, Steuereinheit, etc.)
h) Anschluss des Rohrnetzes und der Pumpenzentrale an gebäudeseitige
Potenzialausgleichsschiene.
i) Elektroarbeiten feldseitig außerhalb der SPZ
j) Anschluss an Abwassersystem
k) Anschluss an vorhandene Brandmeldezentrale (ggfs. bis zum
Schnittstellenverteiler in der SPZ)
l) Brandschottungen, sofern diese nicht im Angebot /
Leistungsverzeichnis beschrieben sind. Ist die Durchführung durch
den AN
angeboten, erfolgt die Durchführung gemäß der aktuellen MLAR, soweit
nicht anders abgestimmt.
m) Brandschutzbegleitung
n) Kernbohrungen, Durchbrüche, Erdarbeiten, Öffnen und Schließen von
Trockenbaukonstruktionen und Abhangdecken, Zwischendecken,
Doppelböden
etc., sowie das Verschließen von Rohrdurchführungen.
o) Bau-Grundreinigung vor dem Einrichten der SPZ
p) Sicherstellung einer relativen Luftfeuchte von max. 60% in der
SPZ.
Ist dies nicht gewährleistet, gehen eventuell daraus resultierende
Schäden zu Lasten des AG und sind nicht durch die Gewährleistung
abgedeckt.
q) Sicherstellung der Frostfreiheit (min. +4°C) im Bereich der
Löschanlage. Kälteschäden gehen zu Lasten des AG und sind nicht
durch
die Gewährleistung abgedeckt. Ausgenommen hiervon sind explizit als
frostgefährdet ausgewiesene Bereiche.
r) Montagekonstruktion / Haltesysteme zur Düsenmontage, sofern keine
geeignete Unterkonstruktion vorhanden.
s) Herstellen von Befestigungspunkten an Sonderkonstruktionen.
Bereitstellung einer fertig abgenommenen Rüstkonstruktion für
Arbeiten
>3m bzw. Bereitstellung entsprechender Hubarbeitsbühnen mit gültiger
Sicherheitsprüfung.
t) Maßnahmen zum Schutz der Anlagenteile des AN, sofern weitere
Gewerke
vorhanden, insbesondere für staubbildende Arbeiten.
u) Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher
Anlagen,
Maschinen und Einrichtungen während der Montage, Prüfung und
Inbetriebnahme. Hierunter fallen insbesondere das Abschalten von
Brandmeldegruppen vorhandener Brandmeldesysteme sowie das
Freischalten
von bereits installierten Löschanlagen soweit Art und Umfang der
Tätigkeit dies erfordern. Die Einschätzung obliegt dem AG.
v) Nachkommen der Verkehrssicherungspflicht (Abdecken von Löchern im
Boden, Absperren von Gefahrenschwerpunkten, Sicherungsmaßnahmen
gegen
Absturz, Hinweise auf besondere Gefahren)
w) Krangestellung sowie jegliches Hebezeug (Stapler) nach
ARS-Vorgabe.
x) Bereitstellung von Sozialräumen und einem gegen Einbruch
gesicherten
Zwischenlager für angeliefertes Material.
y) Warenannahme für Pakete im Rahmen der üblichen Paketgröße (bis 30
kg)
für Lieferungen an die Baustelle. Der AN verpflichtet sich,
Sendungen zu
ihrer Kommission entsprechend zu kennzeichnen.
z) Sind Arbeiten (allgemeiner und besonderer Natur) betriebsbedingt
nur
zu bestimmten Zeiten möglich, ist dies vorab durch den AG
anzuzeigen.
Ist dies nicht der Fall behält sich der AN vor, die Montagezeiten
frei
einzuplanen. Dies kann auch Nachtzeiten und Wochenenden betreffen.
Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
(Vorbehaltsware)
vor, bis alle Forderungen des AN gegen den AG erfüllt sind.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere bei
Zahlungsverzug
– hat der AN das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem
er
eine angemessene Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt
hat.
Der AG ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
Der AG muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf
seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden ausreichend zum Neuwert versichern.
Der AG darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen
Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug
ist.
Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder
sicherungshalber
übereignen. Die Entgeltforderungen des AN gegen die Abnehmer des AG
aus
einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen
des
AG bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund
gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen
aus
unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und
zwar
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt
der
AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der
AN
nimmt diese Abtretung an.
Der AG darf diese abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im
eigenen
Namen für den AN einziehen, solange der AN diese Ermächtigung nicht
widerruft. Das Recht des AN, diese Forderungen selbst einzuziehen,
wird
dadurch nicht berührt; allerdings wird der AN die Forderungen nicht
selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen,
solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt.
Sofern sich der AG jedoch vertragswidrig verhält - insbesondere
sofern
er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –
kann
der AN vom AG verlangen, dass dieser ihm die abgetretenen
Forderungen
und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, denjeweiligen Schuldnern
die
Abtretung mitteilt und dem AN alle Unterlagen aushändigt sowie alle
Angaben macht, die der AN zur Geltendmachung der Forderungen
benötigt.
Der AG darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege
des
Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den
Factor
unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an den AN
zu
bewirken, als noch Forderungen des AN gegen den AG bestehen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Vorbehaltslieferteils durch
den
AG wird immer für den AN vorgenommen, ohne das für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung des
Vorbehaltslieferteils mit anderen, nicht dem AN gehörenden Sachen,
erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Werts
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt
der
Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des
AG
als Hauptsache zu betrachten ist, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der AG dem AN anteilig Miteigentum an dieser
Sache
überträgt. Der AN nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Eigentum an einer Sache wird der AG für den AN
verwahren.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte, hat der AG auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN
unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen
um mehr als 20% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit
zur
Freigabe verpflichtet. Der AN darf dabei jedoch die freizugebenden
Sicherheiten auswählen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den AN
vom
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes
zu verlangen.
Urheberrechte
Sämtliche vom AN zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Zeichnungen,
technische Beschreibungen, Bedienungsanleitungen,
Kostenvoranschläge,
u.a. werden vom AG als Betriebsgeheimnis des AN anerkannt und
bleiben
Eigentum des AN. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder
kopiert,
vervielfältig oder anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur
Verfügung
gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen gemacht werden. Der
Nachbau
aus den Unterlagen des AN ist nicht gestattet.
Gewährleistung
Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge, die sich in Folge eines
vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstands herausstellt, wird der AN
unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich nach
seiner
Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder
Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung der Vergütung oder
Rücktritt
vom Vertrag verlangen. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern,
soweit
sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und
Ersatzlieferungen zur Mängelbeseitigung hat der AG nach
Verständigung
mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu
informieren ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten
trägt der AN – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt
– die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie
die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach
Lage
des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der
etwa
erforderlichen Gestellung seines Personals.
Keine Mängel sind insbesondere Zustände, resultierend aus
ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den AG
oder
Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, fehlerhafter
oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten
Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung, unsachgemäßer und
ohne
vorherige Genehmigung durch den AN erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter, äußerer
Einflüsse,
die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (außergewöhnliche
Änderungen
der Umweltbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse).
In diesen Fällen trägt der AG die Kosten für die Instandsetzung
inkl.
Kosten für die An- und Abfahrt.
Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der AN – aus welchen Gründen auch immer nur bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit (Personenschäden), bei Mängeln, die er arglistig
verschwiegen
hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des
Liefergegenstandes, so-weit nach ProdHaftG für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der AN
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
Indirekte oder Folgeschäden werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für
Schäden resultierend aus Datenverlust.
Die Leistung des AN kann das Schadensrisiko für den AG erheblich
verringern. Die Leistung ersetzt jedoch keineswegs den Abschluss von
einschlägigen Versicherungen (gegen Feuer-, Wasser-, Elektronik-,
Kaskoschäden, Betriebsunterbrechung etc.). Der AN haftet nicht für
Schäden, die daraus entstehen, dass der AG die genannten
Versicherungen
nicht abgeschlossen hat.
Verjährung
Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Anlage gemäß
Ziffer 3. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei
Ansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die gesetzlichen Fristen. Sie
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AG ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der
Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf
die
Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in
den
Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben
– insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne
vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle
sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich
der Kopien bleiben beim AN bzw. beim Softwarelieferanten. Die
Vergabe
von Unterlizenzen ist unzulässig.
Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Gerichtsstand ist Darmstadt, Hessen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden,
berührt
dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der
Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am
nächsten kommt.
Streitschlichtung
Der AN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative
Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass der AN den
AG
trotzdem auf eine für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinweist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für
Schlichtung e.
V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de