Our Service AGB

Legal
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) „Service“ (Wartungen und Instandsetzung)

  1. Allgemeines
    1. Dem Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“) und der Callies Brandschutzsysteme GmbH (im Folgenden „AN“) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Service“ zu Grunde. Eventuell vorhandenen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  2. Umfang der Leistungen
    1. Der AN führt die Service-Arbeiten, d.h. die Wartung und Inspektion sowie bei Bedarf die Instandsetzung der HDWN-Löschanlage des AG durch.
    2. Inspektion und Wartung sind jährlich durch das Personal des AN durchzuführen. Der AN erbringt seine Leistungen durch ausgebildetes und geschultes Fachpersonal.
    3. Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Dabei sind neben der optischen Begutachtung die wesentlichen Komponentenfunktionen sowie die Gesamtfunktion der Anlage und zugehöriger Software zu kontrollieren.
    4. Die Wartung wird im Anschluss an die Inspektion durchgeführt und umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Komponenten der HDWN-Löschanlage, d.h. die Pflege von Anlagenteilen, Auswechseln von Elementen mit begrenzter Lebensdauer (Filterkerzen, Akkus, etc.), Justieren von Baugruppen und Geräten etc.
    5. Die Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der zur Anlage gehörenden Komponenten. Notwendige Leistungen werden nach der vom AN als erforderlich betrachteten Vorgehensweise erbracht.
    6. Leistungen des AN erfolgen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten des AN, werktags in der Zeit von 08:00 – 17:00 Uhr.

      Für auftretende Störungen an der Anlage unterhält der AN einen ständig erreichbaren Notdienst, der bei Beauftragung mit entsprechender Reaktionszeit zur Einsatzstelle kommt. Die Kosten für die Inanspruchnahme der Verfügbarkeit des Notdienstes außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sind im Wartungsvertrag gesondert ausgewiesen und vom AG zu tragen.

      Bei Inanspruchnahme des Notdienstes werden die entstehenden Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit, Ersatzteile, etc. dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    7. Während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kann es zu Unterbrechungen der Betriebsbereitschaft der Anlage kommen. Der AN wird den AG bzw. dessen Verantwortlichen vor Beginn der Arbeiten darüber in Kenntnis setzen. Für den Zeitraum der Arbeiten hat der AG selbst für eine entsprechende Sicherung der durch die Löschanlage geschützten Bereiche zu sorgen und Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen. Unterlässt er dies ist jegliche Haftung des AN für etwaige Schäden ausgeschlossen.

  3. Vergütung
    1. Der vertragliche Pauschalpreis umfasst die regelmäßige, jährliche Inspektion und Wartung der Löschanlage während der üblichen Geschäftszeiten des AN gemäß den Ziffern 2.3 und 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

      a) Instandsetzungsleistungen, die sofort bei Feststellung des Handlungsbedarfs im Rahmen der Wartung durchgeführt werden können sowie dafür erforderliche Ersatzteile

      b) Erneuerung von Filterkerzen, Batterien, Flaschensystemen, etc.

      c) Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

  4. An- und Abfahrtskosten
    1. An- und Abfahrtskosten für die regelmäßige Inspektion und Wartung der Löschanlage sind im Pauschalpreis enthalten.
    2. Sind für Instandsetzungsleistungen gesonderte An- und Abfahrten außerhalb der Wartung und Inspektion notwendig, so werden diese gesondert abgerechnet. Gleiches gilt für die erforderliche Arbeitszeit, Materialien, Übernachtungspauschalen etc.

  5. Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen bzw. innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
    2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    1. Störungen im Betrieb und Schäden an der Löschanlage sind dem AN unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers mitzuteilen.
    2. Änderungen der Betriebs- und Umweltbedingungen sind dem AN schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen.
    3. Der AG hat dem AN erforderliche Hilfsgeräte wie Leitern, Gerüste, Steighilfen, etc.) in funktionsfähigem Zustand sowie ggfs. erforderliches, zusätzliches Personal kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der AG für die Anwesenheit weiterer erforderlicher Gewerke (z.B. Fremdfirmen für Abschaltung der BMA, etc.) zu sorgen.
    4. Vor Beginn der Arbeiten hat der AG dem AN die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Leitungen anzuzeigen. Selbiges gilt für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Wänden, Decken und Böden wie Asbest, KMF, etc.
    5. Der AG hat dem AN freien Zugang zu allen Meldern und Geräten sowie allen Bereichen der Löschanlage zu gewähren.

  7. Erweiterung und Änderung der Löschanlage
    1. Beabsichtigt der AG, Änderungen oder Erweiterungen der HDWN-Löschanlage vorzunehmen, hat der dies dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Wird der AN mit diesen Leistungen beauftragt, werden diese im Rahmen eines gesonderten Vertrages ausgeführt und abgerechnet (siehe hierzu AGB Anlagenbau). Sollte kein Vertrag mit dem AN zustande kommen, wird die Haftung für die Teile, die verändert oder erweitert wurden, ausgeschlossen.
    2. Wird durch die Änderung oder Erweiterung der Service-Aufwand beeinflusst, wird der AN dem AG unaufgefordert einen neuen Service-Vertrag vorlegen.

  8. Fehlalarme/Fehlerhafte Meldungen
    1. Der AG stellt den AN von Kosten und Ansprüchen frei, die durch oder infolge von unberechtigten oder fehlerhaft ausgelösten technischen Meldungen und Fehlalarmen entstehen, frei. Dies gilt soweit diese nicht vom AN grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurden.

  9. Gewährleistung
    1. Für Instandsetzungen und eingebaute Materialien übernimmt der AN die Gewährleistung, wenn

      a) der AG diese ohne Kenntnis vorhandener Mängel vorbehaltlos akzeptiert hat, oder

      b) erkennbare Mängel unverzüglich, aber spätestens 2 Monate nach Abnahme oder Lieferung bzw. sonstige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, aber spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme oder Lieferung schriftlich angezeigt hat, oder

      c) keine Reparaturversuche, technische Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den AG oder Dritte durchgeführt wurden.
    2. Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge wird der AN unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, soweit sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
    3. Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung hat der AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
    4. Keine Mängel sind insbesondere Zustände, resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den AG oder Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung, unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung durch den AN erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter, äußerer Einflüsse, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (außergewöhnliche Änderungen der Umweltbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse). In diesen Fällen trägt der AG die Kosten für die Instandsetzung inkl. Kosten für die An- und Abfahrt.
    5. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung durch den AG.

  10. Haftung
    1. Der AN haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschaden und Schäden nach dem ProdHaftG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Bei sonstiger Fahrlässigkeit haftet der AN nur für den typisch vorhersehbaren Schaden, wenn die Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG vertrauen darf) nachgewiesen wird. Die Haftung des Auftraggebers beträgt maximal 1 Million EUR.
    3. Indirekte oder Folgeschäden werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für Schäden resultierend aus Datenverlust.
    4. Die Leistung des AN kann das Schadensrisiko für den AG erheblich verringern. Die Leistung ersetzt jedoch keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Feuer-, Wasser-, Elektronik-, Kaskoschäden, Betriebsunterbrechung etc.). Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der AG die genannten Versicherungen nicht abgeschlossen hat.
    5. Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen den AN zur Folge haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Ereignisses dem AN schriftlich anzuzeigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Darüber hinaus erlöschen die Haftungsansprüche, sofern diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den AN oder dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht wurden.

  11. Laufzeit, Kündigung
    1. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit mit Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragspartner und dauert 3 Jahre. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich kündigt. Der AN behält sich eine der Inflation angemessene Preisanpassung ausdrücklich vor und wird den AG rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.
    2. Der Vertrag über die Inspektion und Wartung kann vor Ablauf der Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  12. Subunternehmer
    1. Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer einzusetzen, sofern diese fachlich ausreichend qualifiziert sind.

  13. Sonstige Vereinbarung
    1. Der Nachweis für erbrachte Leistung ist auf den Formular-Vordrucken des AN durch den AG gegenzuzeichnen. Er erhält eine Kopie jeglicher Protokolle, Aufmaße, etc. mit der Rechnung.

  14. Anwendbares Recht
    1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Gerichtsstand ist Darmstadt, Hessen.
    3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
    4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

  15. Streitschlichtung
    1. Der AN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass der AN den AG trotzdem auf eine für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist:

      Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
      Straßburger Str. 8
      77694 Kehl
      Internet: www.verbraucher-schlichter.de