Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) "Service“ (Wartungen und
Instandsetzung)
Allgemeines
Dem Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden "AG“) und
der Callies Brandschutzsysteme GmbH (im Folgenden "AN“) liegen
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Service“ zu
Grunde. Eventuell vorhandenen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
Umfang der Leistungen
Der AN führt die Service-Arbeiten, d.h. die Wartung und Inspektion sowie
bei Bedarf die Instandsetzung der HDWN-Löschanlage des AG durch.
Inspektion und Wartung sind jährlich durch das Personal des AN
durchzuführen. Der AN erbringt seine Leistungen durch ausgebildetes und
geschultes Fachpersonal.
Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des
Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Dabei sind neben der
optischen Begutachtung die wesentlichen Komponentenfunktionen sowie die
Gesamtfunktion der Anlage und zugehöriger Software zu kontrollieren.
Die Wartung wird im Anschluss an die Inspektion durchgeführt und umfasst
alle Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Komponenten der
HDWN-Löschanlage, d.h. die Pflege von Anlagenteilen, Auswechseln von
Elementen mit begrenzter Lebensdauer (Filterkerzen, Akkus, etc.),
Justieren von Baugruppen und Geräten etc.
Die Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des
Sollzustandes der zur Anlage gehörenden Komponenten. Notwendige
Leistungen werden nach der vom AN als erforderlich betrachteten
Vorgehensweise erbracht.
Leistungen des AN erfolgen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten
des AN, werktags in der Zeit von 08:00 – 17:00 Uhr.
Für auftretende Störungen an der Anlage unterhält der AN einen ständig
erreichbaren Notdienst, der bei Beauftragung mit entsprechender
Reaktionszeit zur Einsatzstelle kommt. Die Kosten für die
Inanspruchnahme der Verfügbarkeit des Notdienstes außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten sind im Wartungsvertrag gesondert ausgewiesen und vom AG
zu tragen.
Bei Inanspruchnahme des Notdienstes werden die entstehenden Kosten für
Anfahrt, Arbeitszeit, Ersatzteile, etc. dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.
Während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kann es zu
Unterbrechungen der Betriebsbereitschaft der Anlage kommen. Der AN wird
den AG bzw. dessen Verantwortlichen vor Beginn der Arbeiten darüber in
Kenntnis setzen. Für den Zeitraum der Arbeiten hat der AG selbst für
eine entsprechende Sicherung der durch die Löschanlage geschützten
Bereiche zu sorgen und Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen. Unterlässt
er dies ist jegliche Haftung des AN für etwaige Schäden ausgeschlossen.
Vergütung
Der vertragliche Pauschalpreis umfasst die regelmäßige, jährliche
Inspektion und Wartung der Löschanlage während der üblichen
Geschäftszeiten des AN gemäß den Ziffern 2.3 und 2.4 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
a) Instandsetzungsleistungen, die sofort bei Feststellung des
Handlungsbedarfs im Rahmen der Wartung durchgeführt werden können sowie
dafür erforderliche Ersatzteile
b) Erneuerung von Filterkerzen, Batterien, Flaschensystemen,
etc.
c) Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
An- und Abfahrtskosten
An- und Abfahrtskosten für die regelmäßige Inspektion und Wartung der
Löschanlage sind im Pauschalpreis enthalten.
Sind für Instandsetzungsleistungen gesonderte An- und Abfahrten
außerhalb der Wartung und Inspektion notwendig, so werden diese
gesondert abgerechnet. Gleiches gilt für die erforderliche Arbeitszeit,
Materialien, Übernachtungspauschalen etc.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen bzw. innerhalb von 10 Tagen
abzüglich 2% Skonto fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das
Rechnungsdatum.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Störungen im Betrieb und Schäden an der Löschanlage sind dem AN
unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen
Fehlers mitzuteilen.
Änderungen der Betriebs- und Umweltbedingungen sind dem AN schriftlich
und rechtzeitig mitzuteilen.
Der AG hat dem AN erforderliche Hilfsgeräte wie Leitern, Gerüste,
Steighilfen, etc.) in funktionsfähigem Zustand sowie ggfs.
erforderliches, zusätzliches Personal kostenfrei zur Verfügung zu
stellen. Darüber hinaus hat der AG für die Anwesenheit weiterer
erforderlicher Gewerke (z.B. Fremdfirmen für Abschaltung der BMA, etc.)
zu sorgen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AG dem AN die Lage verdeckt geführter
Starkstrom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Leitungen anzuzeigen. Selbiges
gilt für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Wänden, Decken und
Böden wie Asbest, KMF, etc.
Der AG hat dem AN freien Zugang zu allen Meldern und Geräten sowie allen
Bereichen der Löschanlage zu gewähren.
Erweiterung und Änderung der Löschanlage
Beabsichtigt der AG, Änderungen oder Erweiterungen der HDWN-Löschanlage
vorzunehmen, hat der dies dem AN rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Wird der AN mit diesen Leistungen beauftragt, werden diese im Rahmen
eines gesonderten Vertrages ausgeführt und abgerechnet (siehe hierzu AGB
Anlagenbau). Sollte kein Vertrag mit dem AN zustande kommen, wird die
Haftung für die Teile, die verändert oder erweitert wurden,
ausgeschlossen.
Wird durch die Änderung oder Erweiterung der Service-Aufwand
beeinflusst, wird der AN dem AG unaufgefordert einen neuen
Service-Vertrag vorlegen.
Fehlalarme/Fehlerhafte Meldungen
Der AG stellt den AN von Kosten und Ansprüchen frei, die durch oder
infolge von unberechtigten oder fehlerhaft ausgelösten technischen
Meldungen und Fehlalarmen entstehen, frei. Dies gilt soweit diese nicht
vom AN grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurden.
Gewährleistung
Für Instandsetzungen und eingebaute Materialien übernimmt der AN die
Gewährleistung, wenn
a) der AG diese ohne Kenntnis vorhandener Mängel vorbehaltlos akzeptiert
hat, oder
b) erkennbare Mängel unverzüglich, aber spätestens 2 Monate nach Abnahme
oder Lieferung bzw. sonstige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, aber
spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme oder Lieferung
schriftlich angezeigt hat, oder
c) keine Reparaturversuche, technische Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durch den AG oder Dritte durchgeführt wurden.
Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge wird der AN unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich nach seiner Wahl
nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nachbesserung oder
Nachlieferung fehl, kann der AG Minderung der Vergütung oder Rücktritt
vom Vertrag verlangen. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, soweit
sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung hat der AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren.
Keine Mängel sind insbesondere Zustände, resultierend aus ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den AG oder
Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten
Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung, unsachgemäßer und ohne
vorherige Genehmigung durch den AN erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter, äußerer Einflüsse,
die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (außergewöhnliche Änderungen
der Umweltbedingungen (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse). In diesen Fällen trägt der
AG die Kosten für die Instandsetzung inkl. Kosten für die An- und
Abfahrt.
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der
Abnahme der Leistung durch den AG.
Haftung
Der AN haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschaden und
Schäden nach dem ProdHaftG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei sonstiger Fahrlässigkeit haftet der AN nur für den typisch
vorhersehbaren Schaden, wenn die Verletzung einer Kardinalpflicht
(Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages ermöglicht und
auf deren Einhaltung der AG vertrauen darf) nachgewiesen wird. Die
Haftung des Auftraggebers beträgt maximal 1 Million EUR.
Indirekte oder Folgeschäden werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für
Schäden resultierend aus Datenverlust.
Die Leistung des AN kann das Schadensrisiko für den AG erheblich
verringern. Die Leistung ersetzt jedoch keineswegs den Abschluss von
einschlägigen Versicherungen (gegen Feuer-, Wasser-, Elektronik-,
Kaskoschäden, Betriebsunterbrechung etc.). Der AN haftet nicht für
Schäden, die daraus entstehen, dass der AG die genannten Versicherungen
nicht abgeschlossen hat.
Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen den AN zur Folge
haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2
Wochen nach Kenntnis des Ereignisses dem AN schriftlich anzuzeigen.
Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu
tragen. Darüber hinaus erlöschen die Haftungsansprüche, sofern diese
nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den AN oder dessen
Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht wurden.
Laufzeit, Kündigung
Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit mit Unterzeichnung
des Vertrages durch beide Vertragspartner und dauert 3 Jahre. Der
Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine
der Parteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit
schriftlich kündigt. Der AN behält sich eine der Inflation angemessene
Preisanpassung ausdrücklich vor und wird den AG rechtzeitig davon in
Kenntnis setzen.
Der Vertrag über die Inspektion und Wartung kann vor Ablauf der Laufzeit
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
Subunternehmer
Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer
einzusetzen, sofern diese fachlich ausreichend qualifiziert sind.
Sonstige Vereinbarung
Der Nachweis für erbrachte Leistung ist auf den Formular-Vordrucken des
AN durch den AG gegenzuzeichnen. Er erhält eine Kopie jeglicher
Protokolle, Aufmaße, etc. mit der Rechnung.
Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Darmstadt, Hessen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, berührt
dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der
Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am
nächsten kommt.
Streitschlichtung
Der AN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative
Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass der AN den AG
trotzdem auf eine für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinweist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.
V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de